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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 8 W 65/04
Rechtsgebiete: RVG, ZPO, GKG
Vorschriften:
RVG § 32 Abs. 2 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 5 | |
GKG § 19 Abs. 1 a.F. | |
GKG § 68 Abs. 3 n.F. |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 W 65/04
21.03.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Einzelrichterin am 21. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 8. September 2004 gegen den Beschluss der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin vom 2. September 2004 wird zurückgewiesen.
Der vorgenannte Beschluss wird von Amts wegen geändert:
Der Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2) auf 0,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten steht gemäß § 32 Abs.2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die sofortige Beschwerde vom 8. September 2004 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen des Beklagten oder im Namen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegt wurde. Sie ist aber, da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht, dahingehend auszulegen, dass sie im Namen des Prozessbevollmächtigten selbst eingelegt wurde.
Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Klageantrages zu 2) nicht zu niedrig, sondern zu hoch festgesetzt. Der angefochtene Beschluss ist von Amts wegen (§ 25 Abs.2 Satz 2 GKG a.F.) zu ändern.
Der Wert der mit Klageantrag zu 2) geltend gemachten Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet, ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen auf 0,00 € festzusetzen. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des OLG Hamburg sowie des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2004 - 1 U 10/04; OLG Hamburg, OLGR 2000, 455). Es kann dahin gestellt bleiben, nach welchen Kriterien ein Feststellungsantrag diesen Inhalts zu bewerten wäre, wenn er den einzigen Verfahrensgegenstand bilden würde. Im vorliegenden Fall führt der Feststellungsantrag schon deshalb nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, weil er mit dem zugleich geltend gemachten Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch ist.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind nur dann gemäß § 5 ZPO zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Bei wirtschaftlicher Identität hat eine Zusammenrechnung hingegen zu unterbleiben. Der Grundsatz, der auch in § 19 Abs.1 GKG a.F. zum Ausdruck kommt, gilt für alle Fälle der prozessualen Anspruchsmehrheit, also sowohl für den Fall der subjektiven Klagehäufung, als auch bei objektiver Klagehäufung (OLG Karlsruhe, a.a.O).
Begehrt der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich dieser Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch (OLG Karlsruhe, a.a.O, OLG Hamburg, a,a.O). Die hier begehrte Feststellung soll es dem Titelgläubiger nur ersparen, im Rahmen einer möglichen und keineswegs mit Sicherheit erforderlichen Zwangsvollstreckung dem Schuldner die eigene und Zug um Zug geschuldete Leistung anbieten zu müssen. Selbst unter den Kommentatoren, die entgegen der hier vertretenen Ansicht von einer gesonderten Bewertung des Feststellungsinteresses ausgehen (Egon Schneider, "Die neuere Rechtsprechung zum Streitwertrecht", MDR 1990, 197) ist zumindest anerkannt, dass ein solcher Feststellungsantrag nur sehr gering festgesetzt werden kann. Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe und dem OLG Hamburg auch eine so geringe Bewertung nicht für gerechtfertigt angesichts eines mangelnden über den Zahlungsantrag hinausgehenden eigenständigen Gläubigerinteresses und eingedenk des Umstands, dass auch die Erforderlichkeit einer Vollstreckung und in diesem Zusammenhang die konkrete Ersparung eigener Aufwendungen zur Anbietung der eigenen Leistung nur möglich und keineswegs gewiss sind. Da die Kosten der Ermittlung des Abfindungsguthabens bei ordnungsgemäßer Kündigung - die hier vorliegt - gemäß § 17 Ziffer 8 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschaft zu tragen hat, es hier aber im Rahmen der Streitwertfestsetzung auf das Kosteninteresse der Klägerin und Titelgläubigerin und nicht der Gesellschaft ankommt, können die von dem Beschwerdeführer behaupteten Kosten für die Erstellung einer Abschichtungsbilanz für die Streitwertbemessung keine Rolle spielen.
Gemäß § 68 Abs.3 GKG n.F. ist das Verfahren Kosten- und Gebührenfrei.
Ende der Entscheidung
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